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   BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R   

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BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R (https://dejure.org/2009,3820)
BSG, Entscheidung vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R (https://dejure.org/2009,3820)
BSG, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 38/08 R (https://dejure.org/2009,3820)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der stufenweisen Ausgleichsregelung des Art 6 § 4c FANG - zur Abmilderung wirtschaftlicher Einbußen infolge Entgeltpunktekürzung

  • openjur.de

    Fremdrentenrecht; Verfassungsmäßigkeit der stufenweisen Ausgleichsregelung des Art 6 § 4c FANG; zur Abmilderung wirtschaftlicher Einbußen infolge Entgeltpunktekürzung

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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R
    Nach Vorliegen der Entscheidung des BVerfG über die Vorlagebeschlüsse (Leitentscheidung vom 13.6. 2006 - 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) haben die Beteiligten das Verfahren fortgeführt.

    In Verbindung mit der früheren Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG galt der Rentenabschlag in Höhe von 40 vH für alle nach dem FRG Berechtigten unabhängig vom Datum ihres Zuzugs mit einem Rentenbeginn ab dem 1.10.1996, wenn sie nicht unter das Abkommen vom 9.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung fielen (zum Ganzen vgl BVerfGE 116, 96, 101 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 22).

    Dass die Rentenkürzung selbst weder den (vom BVerfG hilfsweise geprüften) Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 3 GG verletzt, ist bereits im Beschluss vom 13.6.2006 näher ausgeführt (BVerfGE 116, 96, 125-130 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 86 bis 98), sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug nimmt.

    Durch diese Entscheidung ist auch geklärt, dass sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergeben (BVerfGE 116, 96, 130 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 99).

    Sie genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, es sei denn, das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen überwiegt das vom Gesetzgeber verfolgte Veränderungsinteresse (BVerfGE 101, 239, 263; BVerfGE 116, 96, 132 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 103).

    Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die EP wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen (BVerfGE 116, 96, 133 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 108).

    Da die nach dem FRG anerkannten Zeiten nicht auf Eigenleistungen des Klägers beruhen, sondern Ausfluss staatlicher Gewährung an Vertriebene sind, die ihre im Vertreibungsgebiet erarbeiteten Rentenanwartschaften aufgeben mussten, wenn sie nach Deutschland übersiedelten, hat das BVerfG dem Gesetzgeber ausdrücklich die nähere Gestaltung der erforderlichen Übergangsregelung überlassen - ob er sich zu einer gestuften Übergangsregelung entschließt, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, und wie er den Kreis der Berechtigten (die "rentennahen Jahrgänge") bestimmt, um dem dargestellten legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 109).

    Dabei ist nochmals zu betonen, dass Ziel der Übergangsregelung auch nach den Vorgaben des BVerfG nicht die Möglichkeit zur Schaffung eines privaten adäquaten Ausgleichs im Sinne einer Sicherung des bisher erwarteten Lebensstandards als Rentner, sondern lediglich die Einstellung der Lebensführung auf die sich ändernden finanziellen Verhältnisse sein sollte, und dass das BVerfG auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gerade für die nähere Ausgestaltung einer Ausgleichsregelung besonderes Gewicht gelegt hat (nochmals BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 109).

    In Übereinstimmung mit dem Konzept des rentennahen Jahrgangs betrafen sämtliche Vorlagebeschlüsse des BSG Rechtsstreitigkeiten um eine höhere Altersrente (vgl BVerfGE 116, 96, 103 ff = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 28 ff).

    Das BVerfG hält eine Übergangsregelung zu § 22 Abs. 4 FRG für verfassungsrechtlich geboten, weil sich Rentenberechtigte ohne eine solche auf die Absenkung ihres Versorgungsniveaus nicht in angemessener Zeit hatten einstellen können (BVerfGE 116, 96, 133 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 107).

    Eine Absicherung in dieser Richtung war jedoch nach der Entscheidung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl nochmals BVerfGE 116, 96, 133 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 108).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R
    Diesem steht bereits bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen ein erheblicher Spielraum zur Verfügung, der umso weiter ist, je weniger die Rechtsposition auf der Eigenleistung des Versicherten beruht (vgl BVerfGE 100, 1, 37 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 51; BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 12; BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN) und der demnach beim übergangsweise zu gewährleistenden rentenversicherungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht enger sein kann.

    Verletzt ist das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70, stRspr).

    Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R
    Diesem steht bereits bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen ein erheblicher Spielraum zur Verfügung, der umso weiter ist, je weniger die Rechtsposition auf der Eigenleistung des Versicherten beruht (vgl BVerfGE 100, 1, 37 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 51; BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 12; BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN) und der demnach beim übergangsweise zu gewährleistenden rentenversicherungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht enger sein kann.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R
    Diesem steht bereits bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen ein erheblicher Spielraum zur Verfügung, der umso weiter ist, je weniger die Rechtsposition auf der Eigenleistung des Versicherten beruht (vgl BVerfGE 100, 1, 37 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 51; BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 12; BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN) und der demnach beim übergangsweise zu gewährleistenden rentenversicherungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht enger sein kann.
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R
    Sie genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, es sei denn, das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen überwiegt das vom Gesetzgeber verfolgte Veränderungsinteresse (BVerfGE 101, 239, 263; BVerfGE 116, 96, 132 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 103).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R
    Der Gesetzgeber muss lediglich den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt haben, sodass sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint (BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 -, Juris RdNr 73 unter Hinweis auf BVerfGE 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 27).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R
    Verletzt ist das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70, stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R
    Nach den Grundsätzen über die verfassungsrechtliche Beurteilung der unechten Rückwirkung von Gesetzen, die vorliegt, wenn eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl BVerfGE 43, 291, 391), sind rückwirkende Regelungen verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R
    Der Gesetzgeber muss lediglich den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt haben, sodass sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint (BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 -, Juris RdNr 73 unter Hinweis auf BVerfGE 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 27).
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R

    Fremdrente - Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG - Verfassungsmäßigkeit

    Die Stufenregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG erfüllt die Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 13.6.2006 (vgl BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua = BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) für eine vertrauensschützende Übergangsregelung zugunsten rentennaher Jahrgänge anlässlich der Kürzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht um 40 vH (Anschluss an BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 9).

    Die Bestimmung genügt den Anforderungen, die das BVerfG unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips an eine Übergangsregelung für FRG-Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, gestellt hat (s ebenso bereits BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    cc) Den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergebenden Anforderungen wird Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 gerecht (s bereits BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Der 5. Senat weist in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (B 5 R 38/08 R - Juris RdNr 25) zu Recht darauf hin, dass eine Bestimmung der von der Übergangsregelung in ihrem Vertrauen geschützten "rentennahen Jahrgänge" allein nach Geburtsjahrgängen möglicherweise zu einer verfassungsrechtlich problematischen Differenzierung zwischen Alters- und Erwerbsminderungsrentnern geführt hätte.

    Der erkennende Senat stimmt mit dem 5. Senat (B 5 R 38/08 R - Juris RdNr 21, 26) darin überein, dass dieser ("Anpassungs-")Zeitraum unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG angemessen ist und es den Betroffenen innerhalb dieses Zeitraums möglich gewesen wäre, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen und die bisherigen Kosten der Lebensführung schrittweise (entsprechend der sich verringernden Zuschlagszahlung) der neuen dauerhaft abgesenkten Rente anzupassen.

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R

    Fremdrentenrecht - Übergangsregelung - Kürzung der Entgeltpunkte aus

    Im Übrigen beruft sie sich auf das Urteil des 5. Senats vom 20.10.2009 (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 9) , wonach die Übergangsregelung auch dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz für die von dieser Vorschrift erfassten Betroffenen entspreche.

    In Verbindung mit der früheren Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG (1996) galt der Rentenabschlag in Höhe von 40 vH damit für alle nach dem FRG Berechtigten unabhängig vom Datum ihres Zuzugs mit einem Rentenbeginn ab dem 1.10.1996, wenn sie nicht unter das Abkommen vom 9.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung fielen (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 101 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 22; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 9 RdNr 14).

    Sie genügt den Anforderungen, die das BVerfG unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips an eine Übergangsregelung für FRG-Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, gestellt hat (vgl Senatsurteil vom 25.2.2010 - SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 RdNr 25 ff; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 9 RdNr 17 ff) .

  • BVerfG, 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10

    Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.04.2007

    Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 genüge den vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangsregelung aufgestellten Anforderungen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 38/08 R -, juris, Rn. 17 ff.).
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